Katastrophenschutz
Wann spricht man von einer Katastrophe?
§ 1 Abs. 2 Landeskatastrophenschutzgesetz bezeichnet eine Katastrophe als ein Geschehen, das Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder Tiere, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass es geboten erscheint, ein zu seiner Abwehr und Bekämpfung erforderliches Zusammenwirken von Behörden, Stellen und Organisationen unter die einheitliche Leitung der Katastrophenschutzbehörden zu stellen.
Beispiele für Katastrophen sind z. B. Naturereignisse wie Hochwasser, Orkane, Erdbeben aber auch schwere Unfälle auf der Straße, der Schiene, zu Wasser und in der Luft, Unfälle in einem Kernkraftwerk oder aber Anschläge (Terrorismus) mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen.
Welche Aufgaben hat der Katastrophenschutzdienst?
Der Katastrophenschutzdienst besteht aus speziell ausgebildeten Einsatzkräften, welche die Vollzugsaufgaben im Katastrophenschutz ausüben.
Nach § 10 Abs. 1 des Landeskatastrophenschutzgesetzes werden nach Fachdiensten gegliederte Einheiten und Einrichtungen gebildet, die aus folgenden Bereichen bestehen:
- Brandschutz, Technische Hilfe und ABC-Schutz
- Sanitäts- und Betreuungsdienst
- Wasserrettung
- Veterinär
Zu diesen Fachdiensten gehören in den vier Regierungsbezirken die Feuerwehren, Arbeiter-Samariter-Bund, Bergwacht, Bundesverband Rettungshunde, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Deutsche Rettungsflugwacht, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe und Malteser-Hilfsdienst. Ergänzt wird der Katastrophenschutzdienst durch Amtshilfe der Bundeswehr, der Bundespolizei und dem Technischen Hilfswerk.